Erwerberwechsel bei der Gebäudeversicherung nach Hausverkauf

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Erwerberwechsel bei der Gebäudeversicherung nach Hausverkauf

Erwerberwechsel bei der Gebäudeversicherung nach Hausverkauf

Der Immobilienmarkt scheint gegen Corona immun zu sein und das Bedürfnis auf Wohnen in den eigenen vier Wänden steht in der Bevölkerung ganz weit oben auf der Wunschliste. Beim Hauskauf sollten sich Käufer frühzeitig die Police zur Gebäudeversicherung der Immobilie vorlegen lassen. Üblich ist die Absicherung gegen die Gefahren Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser. Gegen Elementarschäden ist nicht einmal die Hälfte aller Wohngebäude versichert. Wenn überhaupt kein Versicherungsschutz vorhanden ist, darf der Kaufinteressent die Frage stellen, warum es keinen Schutz für das Haus gibt. Hat eventuell der Gebäudeversicherer die Police wegen Schadenhäufigkeit und Sanierungsstau an der Immobilie gekündigt? Eine fehlende Gebäudeversicherung kann Aufschluss über den technischen Zustand des Kaufobjektes geben. Die wenigsten Hauseigentümer verzichten auf eine das Immobilienvermögen schützende Wohngebäudeversicherung, die im Ernstfall bei Vernichtung durch einen Brandschaden das Haus zum Neuwert ersetzt und somit den Wiederaufbau finanziell ermöglicht.

Regelung durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Übergang der Gebäudeversicherung beim Verkauf der Immobilie geregelt. § 95 I VVG besagt: "Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein." Gemeint ist mit der Veräußerung nicht das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertragsabschluß, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft, die Eintragung des Käufers in das Grundbuch (BGH Urteil vom 16.09.2016 -V ZR 29/16). Ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über und er wird so genannter Versicherungsnehmer bzw. Vertragspartner des Gebäudeversicherers. In der Zeit zwischen notarieller Beurkundung des Kaufvertrages und Eintragung in das Grundbuch genießt der Käufer eine Mitversicherung aus dem bestehenden Versicherungsvertrag, denn er hat nach Zahlung des Kaufpreises das alleinige Sacherhaltungsinteresse an der gekauften Immobilie (BGH Urteil vom 17.06.2009 -IV ZR 43/07). Diese Zeit kann der Käufer zur Einholung von Angeboten eines optimierten Versicherungsschutzes nutzen. Mit der Eintragung in das Grundbuch obliegen dem Verkäufer und dem Erwerber des Grundstücks, den Versicherer umgehend über den Erwerberwechsel zu informieren und einen Auszug aus dem Grundbuchblatt vorzulegen. Das VVG hat in § 95 III geregelt, dass der Gebäudeversicherer den Eintritt des Erwerbers erst dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. Zwischenzeitlich haften Verkäufer und Käufer für den Versicherungsbeitrag als Gesamtschuldner (§ 95 II VVG). Der Erwerber kann den Gebäudeversicherungsvertrag nach Eintragung in das Grundbuch mit sofortiger Wirkung kündigen, eine Neuordnung des Altvertrages bei dem bisherigen Versicherer anfordern oder einen neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter abschließen. Innerhalb vier Wochen nach Eigentumsübertragung steht dem Erwerber das sofortige Kündigungsrecht zu. Handelt er nicht in diesem Zeitraum, läuft der Versicherungsvertrag auf seinen Namen inhaltlich unverändert weiter, es sei denn, der Versicherer macht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch. Der Altvertrag wird nach Übertragung pro rata mit dem Verkäufer abgerechnet.

Weitere Informationen

Wohngebäudeversicherung

Bei Zerstörung durch Blitzschlag, Feuer, Hagel, Sturm kann der finanzielle Schaden existenzbedrohend werden. Die Wohngebäudeversicherung schützt vor diesem hohen Risiko. Sie ersetzt die Kosten im Schadenfall, um das Haus wieder her zu richten. Diese Versicherung sorgt für den Erhalt Ihrer Immobilie. Der Versicherungsschutz kann nach Ihren Wünschen unterschiedlich komfortabel ausgestaltet werden. Sie entscheiden, wie umfangreich der Schutz für Ihr Gebäude gewählt wird. In den angebotenen Komfortpaketen sind höherer Zusatzleistungen, wie zum Beispiel ein höherer Anteil an den versicherten Aufräumungskosten oder mitversicherte Grundstücksbestandteile (Carport, Gartenhaus etc.) und der Ersatz von bis zu 100% der Kosten bei Überspannungsschäden durch Blitz mit versichert.

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